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   BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72   

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BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72 (https://dejure.org/1972,1366)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.1972 - III C 5.72 (https://dejure.org/1972,1366)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 1972 - III C 5.72 (https://dejure.org/1972,1366)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuerkennung einer Hauptentschädigung - Begründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Schadensausgleich wegen der Ablehnung einer Kreditgewährung - Weiterleitung der Revisionsschrift durch das Bundesverwaltungsgericht an das ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1973, 76
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 22.06.1955 - Gr. Sen. 3.54

    Zuständiges Verwaltungsgericht für die Einlegung einer Revision in

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Auch in Lastenausgleichssachen ist die Revision bei dem Verwaltungsgericht, dessen Urteil angefochten wird, einzulegen (Beschluß des Großen Senats vom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54/BVerwG III C 98.54 - [BVerwGE 2, 159]).

    Denn in der angeführten Kommentarstelle ist einmal der Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO zitiert und ausdrücklich auf die abweichende Bestimmung des § 553 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, und zum anderen ist angemerkt, dies gelte auch in Lastenausgleichs Sachen, und die Fundstelle des oben zitierten Beschlusses des Großen Senats vom 22. Juni 1955 in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 159) angegeben.

  • BVerwG, 27.11.1959 - VIII B 160.59
    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).

    Schließlich sei darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist nicht dadurch hätte gewahrt werden können, daß das Bundesverwaltungsgericht das Verwaltungsgericht von der Einlegung der Revision, anstatt diese wie geschehen weiterzusenden, noch am 17. Januar 1972 telefonisch oder telegrafisch unterrichtet hätte; denn dadurch wäre die Revision des Klägers nicht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt, sondern das zuständige Verwaltungsgericht nur von der Einlegung der Revision bei dem unzuständigen Bundesverwaltungsgericht unterrichtet worden (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - [DÖV 1960, 235 = BayVBl. 1960, 319 = MDR 1960, 254 - Ls. -]).

  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Ein solches Verfahren enthebt aber, wie der VIII. Senat für den Fall der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bereits zutreffend entschieden hat (Beschluß vom 25. August 1969 - BVerwG VIII B 34.68 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 61 - insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 32, 357 = NJW 1970, 75 = MDR 1969, 952]), die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht der Verpflichtung, auf die Förmlichkeiten der Revisionseinlegung selbst zu achten und für Fehler, die in einer von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldeten Nichtbeachtung von Förmlichkeiten bestehen, die Verantwortung zu trafen.
  • BVerwG, 16.11.1961 - IV ER 403.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Dabei ist einer Partei nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 - Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 10]).
  • BGH, 26.01.1972 - IV ZB 76/71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Hinweispflicht - Unzuständigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Der beschließende Senat stimmt den Erwägungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1972, 684) zu, die dieser im Falle einer bei dem unzuständigen Landgericht eingelegten Berufung angestellt hat, wenn auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 Abs. 1 ZPO ("durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert") und § 60 Abs. 1 VwGO ("ohne Verschulden verhindert") insoweit unterschiedlich geregelt sind.
  • BVerwG, 09.10.1970 - III B 73.70

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Hätten bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Grund der Kommentierung von Eyermann-Fröhler vor Einreichung der Revisionsschrift überhaupt Zweifel an der Bedeutung und Tragweite des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufkommen dürfen, dann wäre er zumindest verpflichtet gewesen, sich anhand weiterer Literatur, insbesondere der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Klarheit über die bestehende Rechtslage und die Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu verschaffen; denn zur Kenntnis einer prozessualen Vorschrift gehört auch die der dazu ergangenen Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 8. November 1966 [s.o.] und vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59 = MDR 1971, 327]).
  • BVerwG, 01.06.1965 - III B 25.65

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Eingang der

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).
  • BVerwG, 08.11.1966 - III CB 121.66

    Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden - Verspätung einer

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Es ist allgemein von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu erwarten, daß er bei Einlegung eines Rechtsmittels die zu wahrenden Förmlichkeiten kennt oder sich die entsprechende Kenntnis erwirbt (Beschluß vom 27. November 1959 - BVerwG VIII B 160.59 - Beschluß vom 1. Juni 1965 - BVerwG III B 25.65 - [DÖV 1965, 497 = DVBl. 1965, 840 = JR 1965, 395]; Beschluß vom 8. November 1966 - BVerwG III CB 121.66 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 44]).
  • BVerwG, 12.04.1956 - IV C 57.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Hält sich eine Partei oder ein Prozeßbevollmächtigter nicht an die - zutreffende - gerichtliche Rechtsmittelbelehrung, so kann nicht angenommen werden, daß die Frist ohne Verschulden versäumt ist (Beschluß vom 12. April 1956 - BVerwG IV C 57.54 - [Buchholz 427.3 § 341 Nr. 3]).
  • BVerwG, 19.04.1972 - I B 73.71

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.07.1972 - III C 5.72
    Dabei ist einer Partei nach der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; Beschluß vom 19. April 1972 - BVerwG I B 73.71 - Beschluß vom 16. November 1961 - BVerwG IV ER 403.61 - [BVerwGE 13, 181 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 10]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.1959 - III B 695/59
  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

    In zwei die Wiedereinsetzung ablehnenden nahezu wortgleichen Beschlüssen vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - und vom 14. Juli 1972 - BVerwG III C 10.72 - (Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 67) hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sich auf den Beschluß des 8. Senats bezogen, die zitierten Darlegungen in seine Entscheidung übernommen und daran anknüpfend noch ausgeführt: "Ein Rechtsanwalt kann nicht damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde ihn so rechtzeitig, d.h. notfalls telephonisch oder telegrafisch, auf den Mangel der Revisionseinlegung hinweisen, daß es ihm ermöglicht wird, die Revision noch fristgerecht bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen; er kann ebensowenig damit rechnen, das Bundesverwaltungsgericht werde dafür sorgen, daß die Revisionsschrift so rechtzeitig an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird, daß sie dort noch fristgerecht eingeht.
  • BVerwG, 15.08.1983 - 8 C 67.83

    Rechtsmittel

    Die Einlegung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 1983 ist unwirksam und wahrt die Revisionsfrist nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - JR 73, 76 [77]).

    Vielmehr hätte der Bevollmächtigte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vor der Unterzeichnung des Schriftsatzes die sachliche Zuständigkeitsbezeichnung selbst prüfen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1967 - BVerwG VIII B 225.67 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 48 S. 12 [13 f.], vom 2. Dezember 1969 - BVerwG IV CB 83.69 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 51 S. 16 und vom 12. Juli 1972, a.a.O.).

  • BFH, 09.01.1992 - IX R 23/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, die Revisionsschrift

    Unbeschadet der Frage, ob der bevorstehende Fristablauf auch bei ordnungsmäßigem Geschäftsablauf noch rechtzeitig hätte erkannt werden können, obliegt dem Gericht eine solche Hinweispflicht aus Gründen der prozessualen Fürsorge nicht, zumal es noch nicht einmal für die Einlegung des Rechtsmittels zuständig gewesen ist (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1972 IV ZB 76/71, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 684; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1972 III C 5/72, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1973, 347).
  • BVerwG, 23.08.1974 - I C 34.74

    Versäumung der Revisionseinlegungsfrist - Revisionseinlegung bei einem

    Selbst wenn der Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 1974 als Revisionsschrift anzusehen wäre, wäre das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - [JR 1973, 76]).
  • BVerwG, 01.10.1974 - I WB 160.71

    Rechtsmittel

    Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 WBO entspricht der ständigen Rechtsprechung der Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 1 VwGO (vgl. etwas BVerwGE 27, 36; BVerwG RiA 1973, 239; JR 1973, 76; BayVBl 1974, 381).
  • BVerwG, 11.11.1987 - 8 B 107.87

    Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens i.R.d. Frage der

    Sie ist nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1961 - BVerwG IV C 215.61 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 7 S. 5 und vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - JR 1973, 76 ), und überdies erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt worden.
  • BVerwG, 25.10.1977 - 6 A 1.77

    Rechtsmittel

    Wenn auch den Kläger persönlich kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, so muß er sich doch das Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO a.F.; ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 181 [182];Beschlüsse vom 12. Juli 1972 - BVerwG III C 5.72 - [JR 1973, 76] undvom 27. Januar 1977 - BVerwG III CB 73.76 -).
  • BFH, 11.04.1984 - II R 69/83
    Die Grundsätze bei fehlerhafter Empfängerbezeichnung (vgl. BVerwG-Beschluß vom 12.7.1972 III C 5/72) sind bei richtiger Bezeichnung des Adressaten, aber unvollständiger Angabe von dessen Anschrift nicht anwendbar.2.
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